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 Grundstücksverkehr (zuständig: Referat 2 Agrarstruktur, Betriebswirtschaft)

Bei Fragen zum Grundstücks- und Landpachtverkehr wenden Sie sich an Herrn Siegfried Roth; 07531/800-2914, E-Mail: siegfried.roth@LRAKN.de

Grundstücksverkehr

Das Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur in Baden-Württemberg (Agrarstrukturverbesserungsgesetz ASVG) regelt die rechtsgeschäftliche Veräußerung von land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundstücken. Ab einer bestimmten Größe ist die rechtsgeschäftliche Veräußerung von land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundstücken genehmigungspflichtig.

Im Landkreis Konstanz besteht eine grundsätzliche Genehmigungspflicht für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ab einer Mindestgröße von 10 Ar für die Gemarkungen Allensbach, Bodman-Ludwigshafen, Gaienhofen, Gailingen, Gottmadingen, Hilzingen, Konstanz, Moos, Öhningen, Radolfzell, Reichenau, Rielasingen-Worblingen, Singen, Steißlingen und Tengen jeweils mit allen Teilorten.

Für die Teilorte Engen-Welschingen, Mühlhausen, Stockach-Espasingen und Stockach-Wahlwies gilt ebenfalls die reduzierte Grenze mit 10 Ar.

In allen übrigen Gemarkungen besteht eine Genehmigungspflicht nach dem ASVG erst ab 1 ha.

Landpachtverkehr

Für die Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken besteht ab einer bestimmten Größe eine Anzeigepflicht.

Im Landkreis Konstanz besteht eine grundsätzliche Anzeigepflicht für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke über 10 Ar für die Gemarkungen Allensbach, Bodman-Ludwigshafen, Gaienhofen, Gailingen, Gottmadingen, Hilzingen, Konstanz, Moos, Öhningen, Radolfzell, Reichenau, Rielasingen-Worblingen, Singen, Steißlingen und Tengen jeweils mit allen Teilorten.

Für die Teilorte Engen-Welschingen, Mühlhausen, Stockach-Espasingen und Stockach-Wahlwies gilt ebenfalls die reduzierte Grenze mit 10 Ar.

In allen übrigen Gemarkungen besteht erst ab 2 ha eine Anzeigepflicht nach dem Grundstücksverkehrsgesetz.

Vordruck Pachtvertrag für landwirtschaftliche Grundstücke

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