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Vergrämungsabschuss bei Fraßschäden durch Krähen und Tauben

Nach dem Verbot der Beize Mesurol stehen in Deutschland kaum noch Saatgutbehandlungsmittel im Mais zur Verfügung. Vor allem die Vogelvergrämung wird damit zum Problem.
Zur Aussaat 2020 standen bereits einige Maisorten mit einer Korit-Beizung zur Verfügung. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die Vergrämungswirkung hinter der Wirkung einer Mesurolbeizung zurückbleibt.
Dementsprechend traten in Baden-Württemberg vermehrt Fraßschäden durch Krähen und Tauben auf. Als Vergrämungsmaßnahme könnte der Vergrämungsabschuss wieder von größerer Bedeutung werden.
Dabei ist zu beachten, dass ein Vergrämungsabschuss nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden erfolgen darf. Es ist zu unterscheiden, ob Fraßschäden durch Saatkrähen, Rabenkrähen oder Wildtauben verursacht werden.
Saatkrähen unterliegen nicht dem Jagdrecht, sondern unterliegen dem Naturschutzrecht. Ein Abschuss ist nur zur Abwendung erheblicher u.a. landwirtschaftlicher oder sonstiger Schäden und
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt mit entsprechender Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde möglich. Rabenkrähen und Wildtauben unterliegen dem Jagdrecht. Ein Abschuss außerhalb der Jagdzeiten muss entsprechend von der Unteren Jagdbehörde genehmigt werden.
Der Vergrämungsabschuss stellt das letzte Mittel der Vergrämung dar. Ohne Angaben und Nachweis, dass bisherige Maßnahmen erfolgslos blieben bzw. nicht zum Erfolg führen würden, kann eine Einzelanordnung nicht erteilt werden. Es sollte vorrangig in der regulären Jagdzeit der Rabenkrähen und/oder der Wildtauben (Ringel- und Türkentauben) eine Erlegung erfolgen. Eine Abstimmung zwischen Landwirt und Jagdpächter in Bezug auf die Bejagung während der regulären Jagdzeit auf den besonders schadensträchtigen Flächen wird angeraten. Bei mehreren betroffenen Jagdrevieren sind separate Anträge zu stellen.
Das benötigte Antragsformular find Sie hier

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