Immer häufiger befinden sich Festmistlager im Außenbereich bzw. am Feldrand. Die zuständigen Behörden (Landratsamt, WKD) gehen verstärkt allen Hinweisen auf nicht ordnungsgemäße Lagerstätten nach.
Ein Merkblatt des Ministeriums Ländlicher Raum vom März 1992 gibt Auskunft über die rechtliche Situation und die jeweiligen Anforderungen einer Festmist-Zwischenlagerung. Zur Beachtung und für Ihre Information geben wir Ihnen im Folgenden die wichtigsten Inhalte wieder:
- Festmistzwischenlager sind grundsätzlich entbehrlich, da bei einer ordnungsgemäßen Hofbewirtschaftung ausreichend Festmistlagerraum zur Verfügung steht.
- Festmistzwischenlagerung sollte nur in wenigen Ausnahmefälllen, z. B. als kurzfriste Übergangslösung bis zur Fertigstellung ausreichender Lagerkapazität auf dem Hof, erfolgen.
- In der Regel darf die Lagerdauer 3 bis 4 Monate nicht übersteigen.
- Im Wasserschutzgebiet gilt grundsätzlich ein generelles Verbot der Festmistzwischenlagerung.
- Festmistzwischenlager sollten mit einer wetterfesten Folie abgedeckt werden, damit Niederschlagswasser nicht eindringen kann.
- Die Mächtigkeit der unverletzten, belebten Bodenschicht muss mindestens 20 cm betragen.
- Der Grundwasserstand muss mindestens 2 m unter der Oberfläche liegen.
- Das Festmistzwischenlager sollte grundsätzlich auf ebener Fläche angelegt werden; schon bei sehr leichter Hangneigung muss ein umlaufender Graben zur Ableitung des Niederschlagswassers angelegt werden.
- Folgende Mindestabstände müssen unbedingt eingehalten werden:
150 m von Eigenwasserversorungsanlagen
50 m von oberirdischen Gewässern / Vorflutern (Flüsse, Bäche, Seen, Teiche)
50 m von Dränsammlern
20 m von Straßen, Straßengräben, kleinen Vorflutgräben u. Betonrohrleitungen - Das Abfließen von Sickersaft in angrenzende Flächen oder Wege, in oberirdische Gewässer, Gräben und Erdfälle z. B. in geneigtem Gelände, muss unbedingt verhindert werden.
Hinweis: Ausreichender Festmistlagerraum bei ordnungsgemäßer Hofbewirtschaftung
|
|
Rind |
Schwein |
Pferd |
Dungplatte |
m² / GV |
2,9 |
1,4 |
3,2 |
Jauchegrube |
m³ / GV |
3,6 |
3,6 |
0,5 |
Die Angaben basieren auf der Annahme einer Stappelhöhe von 2,5 m und einer 6-monatigen Stapelzeit pro Großvieheinheit (GV).