Bei Fragen zum Grundstücks- und Landpachtverkehr wenden Sie sich an Herrn Siegfried Roth; siegfried.roth@LRAKN.de
, E-Mail:Grundstücksverkehr
Das Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur in Baden-Württemberg (Agrarstrukturverbesserungsgesetz ASVG)
regelt die rechtsgeschäftliche Veräußerung von land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundstücken. Ab einer bestimmten
Größe ist die rechtsgeschäftliche Veräußerung von land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundstücken
genehmigungspflichtig.
Im Landkreis Konstanz besteht eine grundsätzliche Genehmigungspflicht für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ab
einer Mindestgröße von 10 Ar für die Gemarkungen Allensbach, Bodman-Ludwigshafen, Gaienhofen, Gailingen,
Gottmadingen, Hilzingen, Konstanz, Moos, Öhningen, Radolfzell, Reichenau, Rielasingen-Worblingen, Singen, Steißlingen und Tengen
jeweils mit allen Teilorten.
Für die Teilorte Engen-Welschingen, Mühlhausen, Stockach-Espasingen und Stockach-Wahlwies gilt ebenfalls die reduzierte Grenze
mit 10 Ar.
In allen übrigen Gemarkungen besteht eine Genehmigungspflicht nach dem ASVG erst ab 1 ha.
Landpachtverkehr
Für die Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken besteht ab einer bestimmten Größe eine
Anzeigepflicht.
Im Landkreis Konstanz besteht eine grundsätzliche Anzeigepflicht für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke über
10 Ar für die Gemarkungen Allensbach, Bodman-Ludwigshafen, Gaienhofen, Gailingen, Gottmadingen, Hilzingen, Konstanz,
Moos, Öhningen, Radolfzell, Reichenau, Rielasingen-Worblingen, Singen, Steißlingen und Tengen jeweils mit allen Teilorten.
Für die Teilorte Engen-Welschingen, Mühlhausen, Stockach-Espasingen und Stockach-Wahlwies gilt ebenfalls die reduzierte Grenze
mit 10 Ar.
In allen übrigen Gemarkungen besteht erst ab 2 ha eine Anzeigepflicht nach dem Grundstücksverkehrsgesetz.