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Allgemeinverfügung Geflügelpest

Zur Vorbeugung der Verbreitung der Geflügelpest gilt sein 21. Januar 2023 die Allgemeinverfügung des Landes Baden-Württemberg für alle Geflügelhalter im ganzen Land. Dabei ist außer Acht zu lassen, zu welchem Zweck die Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse gehalten wird und in welcher Menge.
Die Geflügelpest-Verordnung finden Sie hier