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Allgemeinverfügung zu den „Ausnahmen von der bodennahen Ausbringungstechnik“

Der Landkreis Konstanz hat per Allgemeinverfügung Ausnahmen von den Vorgaben zur bodennahen Ausbringung nach § 6 Absatz 3 Sätze 1 und 2 Düngeverordnung genehmigt. Damit erhalten landwirtschaftliche Betriebe die Möglichkeit auf bestimmten Flächen und unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin breitflächig flüssige Wirtschaftsdünger auszubringen.

Die Allgemeinverfügung sowie die dazu gehörende Begründung und weitere Hinweise finden Sie auf der Homepage des Landratsamtes Konstanz unter „Amtliche Bekanntmachung": Allgemeinverfügung des Landratsamtes Konstanz zu den Ausnahmen von der bodennahen Ausbringungstechnik

Alle Ausnahmen können Sie dem Entscheidungsbaum der LAZBW entnehmen.

In erster Linie werden mit der Allgemeinverfügung gezielt Flächen ausgenommen, auf denen die Technik nicht oder nur schwer eingesetzt werden kann. Dazu zählen Streuobstwiesen, Kleinflächen unter 20 Ar und Grünlandflächen mit > 20 % Hangneigung auf > 30 % der Fläche. Eine Kulisse mit den betroffenen Hangneigungsflächen existiert bereits im FIONA GIS Menü unter Karten – Gebietskulissen- „Kulisse stark geneigte Grünlandflächen nach § 6 Abs. 3 DüV“. Bitte beachten Sie, dass die Abgrenzung auf „Flurstücksbasis“ erfolgt.  

Außerdem sind kleine Betriebe mit weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche befreit. Bei der Flächenermittlung bleiben weitere Flächen unberücksichtigt, sodass auch Betriebe mit deutlich über 15 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche unter die Ausnahmeregelung fallen können. Ob ihr Betrieb aufgrund der Betriebsgröße ausgenommen ist können sie mithilfe des Dokuments Nachweis Ausnahme nach §6 Abs. 3 Satz4 DüV

Einige alternative Verfahren welche zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen bei der Ausbringung führen, wie beispielsweise die Verdünnung von Rindergülle auf ≤ 4,6 TM- Gehalt sind ebenfalls von der Allgemeinverfügung umfasst. Reine Festmistbetriebe bei denen lediglich Jauche anfällt sind generell von den Vorgaben zur bodennahen Ausbringung befreit.

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